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Vereinssatzung

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Vereinssatzung SV Rot-Weiß Lisberg 1938 e. V.


 Stand 05.04.2009 – überarbeitete Fassung vom 23.07.2010


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot-Weiß Lisberg 1938 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lisberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zusammengehörigkeit
der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
(4) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen
rassistische Diskriminierung.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
im Breiten- und Jugendsport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im
Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren,
können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge (§3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine
Änderung im Status Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie
dem Finanzamt für Körperschaft an.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Über die Annahme des
Antrages entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über
den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliederschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur
zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grob
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder
innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes der Vereinsausschuss. Vor dem Antrag des Vorstandes an des
Ausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss
des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss
binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos,
so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann
der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.


§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Höhe des Beitrages legt
die Mitgliederversammlung fest. Ein Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle
Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz
oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassungsgesucht
entscheidet der Vorstand.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§7)
- der Vereinsausschuss (§8)
- und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Die Vereinsführung
(1) Die Vereinsführung (Vorstand) im Sinne des § 26 BGB, Absatz 2, sind die
Mitglieder eines Führungsgremiums. Das Führungsgremium ist das ausführende
Organ des Vereins. Das Gremium setzt sich zusammen aus:
a) Geschäftsführer Sport
b) Geschäftsführer Finanzen
c) Geschäftsführer Wirtschaftsbetrieb
d) Geschäftsführer Infrastruktur
e) Geschäftsführer Öffentlichkeitsarbeit
f) der Hauptkassier
g) der Schriftführer
(2) Die Geschäftsführer der Bereiche Sport, Finanzen und Wirtschaftsbetrieb sind
einzelvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführer der Bereiche Infrastruktur und
Öffentlichkeitsarbeit sind nur mit dem Geschäftsführer Finanzen
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Verschiedene Vorstandsämter können auch in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand bleibt bis zu satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Kann
eine Position in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, wird der
Aufgabenbereich zunächst von den anderen Mitgliedern des Gremiums mitverwaltet.
Der Vereinsführung obliegt es, die vakante Position bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl an eine aus Sicht des Vorstandes geeignete, vertrauenswürdige Person
kommissarisch zu übertragen. (§30 BGB)
(4) Mitglieder der Vereinsführung können ihr Amt jederzeit auf Antrag niederlegen,
sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die
Annahme des Antrags entscheidet die übrige Vereinsleitung.
(5) Wird dem Antrag nach §7 Abs. 3 stattgegeben, obliegt es den verbleibenden
Mitgliedern der Vereinsführung bis zu satzungsgemäßen Neuwahl, die Aufgaben des
freigewordenen Bereiches unter sich aufzuteilen oder ein Mitglied des
Vereinsausschusses mit den Aufgaben des freigewordenen Ressorts zu betrauen.
(6) Die Möglichkeit, mehrere Positionen der Vereinsführung auf eine Person zu
vereinen, wird ausdrücklich eingeräumt, sofern die Vereinsführung mindestens aus 3
Personen besteht. Dies gilt insbesondere auch bei einem satzungsgemäßen Rücktritt
nach Absatz 3.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der
Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem
Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro für den Einzelfall bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5.000 Euro der
vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§8 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) der Vereinsleitung (Vorstand)
b) den Spartenleitern der Sportbereiche Fußball / Jugend / Turnen und AH
c) 2 Beisitzern.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand weitere Personen benennen.


§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom
Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich (Aushänge in den vereinseigenen Informationskästen
und im Vereinsheim) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks
bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


§10 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Den Kassenprüfern
sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Ehrenordnung geben.


§12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist
und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist
innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Mitglieder des Vorstandes.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Lisberg, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.


Lisberg, den 05.04.2009
Egon Schmitt
Geschäftsführung Wirtschaft u. Finanzen