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Vereinssatzung SV Rot-Weiß Lisberg 1938 e. V.
Stand 05.04.2009 – überarbeitete Fassung vom 23.07.2010
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot-Weiß Lisberg
1938 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lisberg und ist im
Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V.. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die
Zusammengehörigkeit
der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband
vermittelt.
(4) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet
sich gegen
rassistische Diskriminierung.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen
im Breiten- und Jugendsport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen,
die sich im
Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren,
können im Rahmen der steuerlich zulässigen
Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge (§3 Nr. 26 und 26a
EStG) begünstigt werden. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Eine
Änderung im Status Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen
Fachverbänden sowie
dem Finanzamt für Körperschaft an.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen.
Über die Annahme des
Antrages entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch
eingelegt werden. Über
den Widerspruch entscheidet abschließend die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der
Mitgliederschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Der Austritt ist nur
zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise sich grob
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
gemacht hat oder
innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des
Vorstandes der Vereinsausschuss. Vor dem Antrag des Vorstandes
an des
Ausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Der Beschluss
des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen
Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann
den Beschluss
binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die
Anfechtungsfrist fruchtlos,
so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des
Vereins gebieten, kann
der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar
erklären.
§ 5
Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist
im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten. Die Fälligkeit tritt
ohne Mahnung ein. Die Höhe des Beitrages legt
die Mitgliederversammlung fest. Ein Mitglied, das unverschuldet
in eine finanzielle
Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die
Zeit der Notlage ganz
oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder
Erlassungsgesucht
entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§7)
- der Vereinsausschuss (§8)
- und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Die
Vereinsführung
(1) Die Vereinsführung (Vorstand) im Sinne des § 26 BGB, Absatz
2, sind die
Mitglieder eines Führungsgremiums. Das Führungsgremium ist das
ausführende
Organ des Vereins. Das Gremium setzt sich zusammen aus:
a) Geschäftsführer Sport
b) Geschäftsführer Finanzen
c) Geschäftsführer Wirtschaftsbetrieb
d) Geschäftsführer Infrastruktur
e) Geschäftsführer Öffentlichkeitsarbeit
f) der Hauptkassier
g) der Schriftführer
(2) Die Geschäftsführer der Bereiche Sport, Finanzen und
Wirtschaftsbetrieb sind
einzelvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführer der Bereiche
Infrastruktur und
Öffentlichkeitsarbeit sind nur mit dem Geschäftsführer
Finanzen
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet
haben. Verschiedene Vorstandsämter können auch in einer Person
vereinigt werden.
Der Vorstand bleibt bis zu satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Kann
eine Position in der Mitgliederversammlung nicht besetzt
werden, wird der
Aufgabenbereich zunächst von den anderen Mitgliedern des
Gremiums mitverwaltet.
Der Vereinsführung obliegt es, die vakante Position bis zur
satzungsgemäßen
Neuwahl an eine aus Sicht des Vorstandes geeignete,
vertrauenswürdige Person
kommissarisch zu übertragen. (§30 BGB)
(4) Mitglieder der Vereinsführung können ihr Amt jederzeit auf
Antrag niederlegen,
sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Der Antrag ist
schriftlich zu stellen. Über die
Annahme des Antrags entscheidet die übrige
Vereinsleitung.
(5) Wird dem Antrag nach §7 Abs. 3 stattgegeben, obliegt es den
verbleibenden
Mitgliedern der Vereinsführung bis zu satzungsgemäßen Neuwahl,
die Aufgaben des
freigewordenen Bereiches unter sich aufzuteilen oder ein
Mitglied des
Vereinsausschusses mit den Aufgaben des freigewordenen Ressorts
zu betrauen.
(6) Die Möglichkeit, mehrere Positionen der Vereinsführung auf
eine Person zu
vereinen, wird ausdrücklich eingeräumt, sofern die
Vereinsführung mindestens aus 3
Personen besteht. Dies gilt insbesondere auch bei einem
satzungsgemäßen Rücktritt
nach Absatz 3.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im
Innenverhältnis gilt, dass der
Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit
einem
Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro für den Einzelfall bzw.
bei
Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als
5.000 Euro der
vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§8 Der
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) der Vereinsleitung (Vorstand)
b) den Spartenleitern der Sportbereiche Fußball / Jugend /
Turnen und AH
c) 2 Beisitzern.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand weitere Personen benennen.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe
und des Zwecks vom
Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei
Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich (Aushänge in den vereinseigenen
Informationskästen
und im Vereinsheim) einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung
nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des
Vereinszwecks
bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein
Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§10
Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Den
Kassenprüfern
sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§11
Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und
Ehrenordnung geben.
§12 Auflösung des
Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist
und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, ist
innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden
Mitglieder des Vorstandes.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Lisberg, die das Vermögen unmittelbar
und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne
dieser Satzung zu
verwenden hat.
Lisberg, den 05.04.2009
Egon Schmitt
Geschäftsführung Wirtschaft u. Finanzen